Gesetze
Neues Schuldrecht, Kaufvertrag nach dem 01.01.2002, BGB aktuelle
Fassung
§ 352 HGB (Zinsen gewerblich)
1. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der
Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften
fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt,
wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte
Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
2. Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung
von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so
sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das
Jahr zu verstehen.
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen,
so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit
nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 439 Nacherfüllung
1. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
2. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
3. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.
2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der
Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall
auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers,
auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,
bleibt unberührt.
4. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung
eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr
der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§
346 bis 348 verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt
und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und
des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann
nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die
dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels
oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers
wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden,
kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
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Erfahrung
Fakten
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