Problem Leasing ?
Gewährleistungsausschluss beim Leasing - BGH, Urteil vom
21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber
und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im
Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung
der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des
Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den
Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im
Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der
Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist
es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer
mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem
Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten
Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall
stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche
Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber
zu.
Kommentar Thomas Prause
Auf das obige Urteil wurde ich sehr oft hingewiesen da es
sich dem Laien so darstellt, als gäbe es ein Problem
mit Leasingverträgen was den Rücktritt vom Kaufvertrag
angeht. Dies hatte ich auch so gesehen und entsprechend kommentiert.
Allerdings stellt sich der Sachverhalt im Detail doch ein
wenig anders dar, wie mir mein Anwalt jetzt mitteilte.
Kommentar Rechtsanwalt Göttler, München
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um den "Spezialfall",
daß ein gewerblicher Kfz-Händler einen gebrauchten
BMW 740 d für € 23.500,- verkauft und dabei gegenüber
dem Leasinggeber im Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluß
vereinbart. Eine Garantie war nicht vereinbart worden. Dies
hat der BGH mit dieser Entscheidung als zulässig beurteilt
mit der Konsequenz, daß der eigentliche Kfz-Käufer
(= Leasingnehmer) kein Rücktrittsrecht hatte.
Ein solcher Gewährleistungsausschluß ist aber
beim Neuwagenverkauf bzw. Verkauf eines "jungen Gebrauchten"
nicht möglich. Der Hersteller übernimmt regelmäßig
auch eine Garantie, die völlig unabhängig von den
gesetzlichen Gewährleistungsregeln besteht (§ 443
BGB). Durch diese Garantie ist dann die Vereinbarung eines
Gewährleistungsausschlusses meines Erachtens gemäß
§ 444 BGB unzulässig. Als Gewährleistungsausschluß
gilt dabei auch der Ausschluß des Rücktrittsrechts
aus der gesetzlichen Gewährleistung. Also kann die
in dem Urteil vom 21.12.05 vom BGH beurteilte Konstruktion
nicht im Neuwagengeschäft verwendet werden. Schreiben
vom 17.05.2006
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