www.wandlung-mercedes-e-klasse.de

Rückgabe eines Mercedes leicht gemacht.

Problem Leasing ?

Gewährleistungsausschluss beim Leasing - BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05

Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.

Kommentar Thomas Prause

Auf das obige Urteil wurde ich sehr oft hingewiesen da es sich dem Laien so darstellt, als gäbe es ein Problem mit Leasingverträgen was den Rücktritt vom Kaufvertrag angeht. Dies hatte ich auch so gesehen und entsprechend kommentiert. Allerdings stellt sich der Sachverhalt im Detail doch ein wenig anders dar, wie mir mein Anwalt jetzt mitteilte.

Kommentar Rechtsanwalt Göttler, München

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um den "Spezialfall", daß ein gewerblicher Kfz-Händler einen gebrauchten BMW 740 d für € 23.500,- verkauft und dabei gegenüber dem Leasinggeber im Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluß vereinbart. Eine Garantie war nicht vereinbart worden. Dies hat der BGH mit dieser Entscheidung als zulässig beurteilt mit der Konsequenz, daß der eigentliche Kfz-Käufer (= Leasingnehmer) kein Rücktrittsrecht hatte.

Ein solcher Gewährleistungsausschluß ist aber beim Neuwagenverkauf bzw. Verkauf eines "jungen Gebrauchten" nicht möglich. Der Hersteller übernimmt regelmäßig auch eine Garantie, die völlig unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln besteht (§ 443 BGB). Durch diese Garantie ist dann die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses meines Erachtens gemäß § 444 BGB unzulässig. Als Gewährleistungsausschluß gilt dabei auch der Ausschluß des Rücktrittsrechts aus der gesetzlichen Gewährleistung. Also kann die in dem Urteil vom 21.12.05 vom BGH beurteilte Konstruktion nicht im Neuwagengeschäft verwendet werden. Schreiben vom 17.05.2006

Rückgabe eines Mercedes leicht gemacht.